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Richtlinien

für die Vergabe von Mitteln aus Erträgen der Matthäus 6,33 - Stiftung

1. ZWECK DER STIFTUNG:

Aus den Erträgen der Matthäus 6,33 - Stiftung sollen nach der Satzung der Stiftung Lebenswege und Projekte unterstützt werden, in denen eine Orientierung an Matthäus 6,33 zum Tragen kommt (vgl. § 2).

2. FORMALE VORAUSSETZUNGEN DER FÖRDERUNG:

2.1

Die Stiftung wird nach ihrer Zweckbestimmung (vgl.§ 2 der Satzung) in gemeinnützigen, sozialen und christlich-missionarischen Bereichen tätig. Eine Förderung ist indes nur dann möglich, wenn der Empfänger von Mitteln gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken dient (§§ 52, 53 und 54 der Abgabenordnung - AO 1977).

2.2

Bei der Projektförderung fördert die Stiftung nur einzelne, abgegrenzte Vorhaben, die durch Einzelpersonen vermittelt sind. Dabei können nur solche Vorhaben gefördert werden, die nicht durch öffentliche Mittel wie Stadt, kommunale Gebietskörperschaft oder Sozialversicherung zu finanzieren sind. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

2.3.

Für laufende Betriebs- und Unterhaltskosten eines Projektes kann keine Förderung gewährt werden. Ebenso gewährt die Stiftung keine Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben eines Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

3. ANTRAGSVERFAHREN:

3.1.

Anträge sind unter Verwendung des Formblattes schriftlich an den Vorstand der Stiftung zu richten. Dabei müssen insbesondere die Zielsetzung des Vorhabens, die voraussichtlichen Kosten, die geplante Dauer und die Höhe und Art der angestrebten Förderung durch die Stiftung ersichtlich sein.

3.2.

Diesem Antrag sind außerdem beizulegen:
a) ein kurzer Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des geistlich-theologischen Werdegangs,
b) eine Erläuterung darüber in welchem Zusammenhang das Vorhaben mit den Zielen der Matthäus 6,33-Stiftung steht.

3.3.

Abgesehen vom normalen Antragsverfahren (siehe Punkt 3.1. und 3.2.) kann der Vorstand der Stiftung auch in Eigeninitiative tätig werden und in Übereinstimmung mit der Satzung der Stiftung besondere Projekte und/oder Personen auswählen, denen eine Unterstützung zukommen soll.

4. ART, HÖHE UND DAUER DER FÖRDERUNG:

4.1. Die Förderung erfolgt nach Dringlichkeit und Bedeutung des einzelnen Vorhabens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
4.2. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand (§ 7.1. der Satzung). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
4.3.

Die Förderung wird grundsätzlich nur zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zweckes bewilligt und zwar:

a) nach einem bestimmten Vomhundertsatz (Prozentsatz) oder Anteil (Anteilfinanzierung)
b) zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken imstande ist (Fehlbedarfsfinanzierung)
c) mit einem festen Betrag an den Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung)

Bei b) und c) ist die Zuwendung bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

4.4. Bei der Zuwendung an Einzelpersonen nach § 53 der AO von 1977 kann eine Vollfinanzierung erfolgen, wenn das Förderungsziel nicht andes erreicht werden kann.
4.5.

Bei einer längerfristigen Förderung wird die Zuwendung an Einzelpersonen im Regelfall zunächst für die Dauer eines Jahres gewährt (mit monatlicher Auszahlung).

Vor Ablauf des Jahres ist bei Bedarf unaufgefordert ein formloser Antrag auf Verlängerung um ein weiteres Jahr zu stellen, verbunden mit einem Bericht über die Entwicklung des Vorhabens.

Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus ist im allgemeinen nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

5. VERPFLICHTUNG DES ANTRAGSTELLERS:

5.1.

Bei einer längerfristigen Förderung von Einzelpersonen ist die monatliche Zuwendung gebunden an eine vierteljährige Lektüre eines Buches. Vor Ablauf des betreffenden Vierteljahres ist unaufgefordert eine mindestens einseitige, schriftliche Stellungnahme zum betreffenden Buch an den Vorstand der Stiftung zu senden. Die Bücher sind zu Beginn der Förderung aus einer von der Stiftung bereitgestellten Literaturliste auszuwählen. In Ausnahmefällen sind Sonderregelungen möglich. Die Kosten für die Bücher trägt die Stiftung.

5.2.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes einen Nachweis über die Verwendung der Fördermittel zu erbringen. Der Nachweis muss durch prüfungsfähige Unterlagen belegt werden.

5.3.

Die Stiftung behält sich das Recht vor, den Nachweis durch Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen auch an Ort und Stelle zu prüfen oder durch einen Beauftragten überprüfen zu lassen. Die Prüfung hat auch festzustellen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wurde.

5.4.

Ergibt die Prüfung, dass die Förderungsmittel nicht entsprechend den Bedingungen des Bewilligungsbescheides verwendet wurden, kann die Zuwendung unter Berechnung eines Zinses in Höhe von 6% zurückgefordert werden. Über eine Rückzahlung entscheidet das Kuratorium der Stiftung.

Stand: 20.12.2001