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Satzung

PRÄAMBEL

Jeder Mensch möchte, dass sein Leben gelingt. Unter der Voraussetzung, dass Gott - Ursprung allen Seins - Leben erdacht, geschaffen und ermöglicht hat, geht die Frage in der tiefsten Bedeutung letztlich an ihn, was Leben ist und wann es gelingt. Jesus Christus hat vom Schöpfergott gesprochen und dessen Wesen und Willen verdeutlicht. Demnach kann menschliches Leben im tiefsten Sinn nur in der engen Gemeinschaft mit Gott gelingen. Christus selbst hat durch Reden und Handeln, Sterben und Auferstehen diese Gemeinschaft ermöglicht und am Reich Gottes gebaut. Ganz selbstverständlich gehörten zum Reden Jesu die Gemeinschaft, die Freundschaft und die Diakonie. Oft neigen wir dazu, diese Ausrichtung auf Gott zu verlieren. Uns nehmen Alltäglichkeiten, gesellschaftliche Vorgaben, Zeitgeist, eigene/eigensüchtige Bedürfnisse, Ideen, Ziele, Wünsche und Prägungen gefangen.

Die Ausrichtung auf den Ursprung des Lebens, auf den Schöpfergott der Bibel, soll unterstützt und gefördert werden. Leben im tiefsten Sinn soll gelingen. Ausgedrückt wird diese Ausrichtung/Lebenseinstellung unter anderem im Neuen Testament, in Matthäus 6,33:

Trachtet zuerst nach dem Reich Gottes und nach seiner Gerechtigkeit, so wird euch das alles zufallen.

Der Mensch wird ermutigt, in dem je eigenen Lebenshorizont zuerst nach dem Reich Gottes zu fragen, es zu suchen und Gestalt gewinnen zu lassen. Die Schritte der Verwirklichung werden dabei individuell unterschiedlich sein. Leitbild soll das Denken, Vertrauen und Handeln von Jesus Christus sein, der den Menschen diakonisch und seelisch geholfen, sie mit Gott versöhnt und ihnen eine Aufgabe für diese Welt gegeben hat. Dadurch hat er sie und auch uns heute in einen weiteren Horizont als ihren und unseren eigenen gestellt. Angesichts der eigenen, natürlichen Bedürftigkeit kann dies sehr herausfordernd sein. Daher sollen: Lebenswege, Ideen, Wünsche, Entscheidungen, Projekte, die dieses Trachten und Vertrauen auf und in Christus beinhalten durch die Matthäus 6,33-Stiftung unterstützt und gefördert werden.

§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ

(1) Die Stiftung führt den Namen Matthäus 6,33 - Stiftung
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Heiligenhaus.

§ 2 ZWECK DER STIFTUNG

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
a) der Ausbildung, die Personen aus dem christlichen Vertrauen/Glauben heraus anstreben,
b) religiöser Zwecke,
c) der Jugend- und Altenhilfe,
d) der Hilfe für religiös Verfolgte,
e) der Entwicklungshilfe,
f) der Studentenhilfe,
g) mildtätiger Zwecke, soweit Personen, die aus ihrem christlichen Vertrauen/Glauben heraus sozial oder missionarisch tätig sind, die Kosten hierfür nicht alleine aufbringen können und deren Einkünfte unterhalb der in § 53 Nr. 2 AO festgelegten Grenzen liegen, sowie
h) die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens, insbesondere durch die Bereitstellung von Mitteln für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Kranken- oder Waisenhäuser unterhält.

Die Förderung der oben genannten Zwecke soll zu einer Lebenseinstellung und Lebenspraxis nach den Worten von Jesus Christus beitragen: "Trachtet zuerst nach dem Reich Gottes und nach seiner Gerechtigkeit, dann wird euch alles andere zufallen." (die Bibel, Matthäus Kapitel 6 Vers 33)

(2) Der Zweck der Stiftungssatzung wird beispielsweise durch die Vergabe von Zuwendungen und Stipendien zur Unterstützung einer Ausbildung, durch die finanzielle Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO sowie durch die finanzielle Unterstützung von Einrichtungen und Projekten einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus christlicher Motivation heraus
a) Not lindert,
b) soziale Missstände abbaut,
c) humanitäre Hilfe leistet,
d) mildtätig ist oder
e) die Ausbildung fördert
verwirklicht.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der Abgabeordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der (Die) Stifter und seine (ihre) Erben erhält/erhalten in seiner/ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.